Schutz von Kindern und Jugendlichen
A. Einordnung dieses Schutzkonzeptes
- Das ApostelHaus ist ein Zentrum des Regnum Christi im Bistum Passau. Es ist ein Haus des Gebetes und des gemeinschaftlichen Lebens. Begegnungen, Nächstenliebe, Vernetzung und Ausbildung stehen im Vordergrund. Es ist ein Ort der Befähigung zum Apostel in der Welt und in der Kirche von heute. Auch Programme für Kinder und Jugendliche werden im ApostelHaus Alzgern angeboten.
- Die Legionäre Christi und das Regnum Christi sind im Februar 2017 der Rahmenordnung zur Missbrauchs-Prävention der Deutschen Ordensobernkonferenz beigetreten. Die Ordensleitung hat die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen überarbeiteten Vorgaben ratifiziert.
- Für alle Aktivitäten und Veranstaltungen richtet sich die Kinder- und Jugendarbeit des Regnum Christi nach der „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in der Arbeit des Regnum Christi und der Legionäre Christi im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ (PrävO RC/LC), sowie dem „Verhaltenskodex des ECYD (Verhaltenskodex-des-ECYD.pdf[1]) und der RC-Jugendarbeit“.
- Notfallplan: Bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen gibt unser Notfallplan einen schnellen Überblick und Handlungsleitfaden, was zu tun ist. Der Notfallplan liegt außerdem als Flyer in allen Niederlassungen der Legionäre Christi, an allen Standorten des Regnum Christi und bei allen Kinder- und Jugendveranstaltungen aus, und steht somit jeder zur Person direkt zur Verfügung.
- Das vorliegende Schutzkonzept legt die Maßnahmen fest, die in Ergänzung zu den oben genannten Dokumenten notwendig sind, damit das ApostelHaus ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche ist.
Die Legionäre Christi und das Regnum Christi verurteilen jegliche Form von Missbrauch und Gewalt und gehen entschieden dagegen vor. Erzähl anderen davon!
B. Pastorales Leitbild und Wertevorstellung
- Dem gesamten Leben und Wirken, Programmen und Angeboten für Minderjährige liegt die Überzeugung zugrunde, dass jedem Menschen als Geschöpf und Ebenbild Gottes eine unantastbare Würde eigen ist. Die Achtung dieser Würde muss im alltäglichen Umgang erkennbar und auch subjektiv erfahrbar sein.
- Gegenseitige Wertschätzung und Respekt äußern sich beispielsweise in einem höflichen und freundlichen Umgangsstil in allen Beziehungskonstellationen.
- Erzieherisches Handeln in einem christlichen Sinn versteht sich immer als ein Dienst an den anvertrauten jungen Menschen.
- Die Erziehung legt besonders Wert auf einen wertschätzenden und verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Körper und dem Körper anderer Menschen. Eine christliche Erziehung ist ohne persönliche Nähe und ohne Liebe nicht denkbar. Zu einer recht verstandenen Liebe gehört aber untrennbar eine Haltung der Ehrfurcht und des Respekts, die eine angemessene Distanz zwischen den Erziehenden und den ihnen anvertrauten jungen Menschen bietet.
- Die Achtung vor der personalen Würde der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommt in einer dem jeweiligen Alter angemessenen Kultur der geistigen Auseinandersetzung zum Ausdruck, die zu Selbständigkeit im eigenen Denken führt und Entscheidungen in Freiheit ermöglicht. Es herrscht ein offenes und angstfreies Klima, in dem die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Meinungen als Reichtum erfahren wird.
- Die Verantwortlichen, die Teamleiter und Mitarbeiter begegnen den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Wohlwollen. Wir vermeiden jede Form von Diskriminierung oder Bloßstellung Einzelner.
- Grenzüberschreitungen können angesprochen und ohne Angst vor emotionalen oder anderen Sanktionen geäußert werden.
C. Was ist sexuelle Gewalt oder sexueller Missbrauch?
- Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieses Konzeptes umfasst neben strafbaren, sexualbezogenen Handlungen auch sonstige sexuelle Übergriffe sowie Grenzverletzungen. Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug, die gegenüber Einwilligungsunfähigen oder mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der schutz- und hilfebedürftigen Personen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Verdeckung sexualisierter Gewalt.[3]
- Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), nach den weiteren in § 72a SGB VIII genannten Straftaten und, im Falle der Handlung im Ausland, ihnen vergleichbare nach dem Ortsrecht strafbewehrte Handlungen.
- Strafbare sexualbezogene Handlungen nach kirchlichem Recht sind solche nach can. 1395 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC) in Verbindung mit Art. 6 § 1 des Motu Proprio Sacramentorum Sancitatis Tutela (SST), nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 3 SST wie auch nach can. 1378 §“ 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 1 SST, soweit sie an Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen begangen werden.
- Sonstige sexuelle Übergriffe sind nicht lediglich zufällige, sondern beabsichtigte Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen, sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen und grenzüberschreitend sind.
- Grenzverletzungen sind einmalige oder gelegentliche Handlungen, die im pastoralen, erzieherischen, betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen unangemessen sind.
D. Was bedeutet Prävention?
Prävention vor sexueller Gewalt oder Missbrauch bedeutet das Ergreifen all jener Maßnahmen, die das ApostelHaus für Minderjährige zu einem sicheren Ort machen.
Dazu gehören die Bewusstseinsschaffung der Verantwortlichen, sowie konkrete Handlungsanweisungen, angepasst an die örtlichen Gegebenheiten.
Wir gewährleisten eine Kultur der Prävention im ApostelHaus, indem wir die Schulung der entsprechenden Verantwortungsträger sicherstellen, die Vorgaben veröffentlichen, deren Umsetzung prüfen und mögliches Fehlverhalten offen ansprechen und melden.
E. Spezifische präventive Maßnahmen für das ApostelHaus Alzgern
Ergänzend zu den Vorgaben der PrävO RC/LC, sowie dem „Verhaltenskodex des ECYD und der RC-Jugendarbeit“, bzw. zu den Vorgaben anderer Träger und Vereine bei deren etwaigen Veranstaltungen im ApostelHaus, gelten folgende Regeln, um das ApostelHaus zu einem sicheren Ort für Minderjährige zu machen:
Bereiche im ApostelHaus
- Gäste, Kinder und Jugendliche haben keinen Zugang zum Wohnbereich der Priester.
Jugendschutzgesetz
- Für alle Veranstaltungen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Die Betreuer und Verantwortlichen müssen die wesentlichen Bestimmungen kennen und beachten, insbesondere folgende:
- Kein Erwerb, Besitz, Weitergabe von brutalen, pornographischen oder rassistischen Medien, Datenträgern und Gegenständen.
- Alkohol-, Nikotin- und Drogenverbot für Kinder und Jugendliche gemäß den gesetzlichen Altersgrenzen.
- Betreuern, Mitarbeitern und Besuchern ist es untersagt, Minderjährige zum Genuss von Alkohol, Nikotin oder sonstigen Drogen zu verleiten. Volljährige sollen in Gegenwart von Minderjährigen nur im Rahmen gesellschaftlicher Konventionen und in geringen und verantwortungsvollen Maßen Alkohol genießen.
- Bei Kinder- und Jugendveranstaltungen im Haus müssen alkoholische Getränke unzugänglich aufbewahrt werden.
Umgang mit Kindern und Jugendlichen und Übernachtung
- Für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen im ApostelHaus gilt:
- Alle haben aktiv dazu beizutragen, dass Situationen, die dazu geeignet sind, Missverständnisse, Verdächtigungen oder Anschuldigungen auszulösen, von vornherein vermieden werden.
- Alle haben aktiv Gefahren vorzubeugen oder sich Verhaltensweisen zu widersetzen, die zu Gewalthandlungen gegenüber Kindern oder Jugendlichen führen könnten.
- Es ist immer sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche bei fotografischen Aufnahmen (auch Videos usw.) korrekt gekleidet sind und dass insbesondere sexuell suggestive Posen vermieden werden. Alle haben Situationen zu vermeiden, durch die Kinder und Jugendliche von der Gemeinschaft isoliert bzw. abgesondert werden.
- Alle Einzelgespräche (im Rahmen der Beichte, geistlichen Begleitung oder andere Gespräche) zwischen Volljährigen und Minderjährigen sind (innerhalb des Gebäudes) nur in dafür vorgesehenen und von außen leicht einsehbaren Räumlichkeiten durchzuführen (Empfangszimmer, Stüberl). Darüber hinaus ist es untersagt, dass sich ein Erwachsener mit einem Minderjährigen alleine in irgendeinem Teil des Hauses aufhält (Schlafräume, Toiletten, etc.). Für spezielle Betreuungssituationen (Versorgung eines kranken Kindes, etc.) muss immer eine dritte Person hinzugezogen werden und die Vorschriften der genannten übergeordneten Präventionsordnungen beachtet werden.
- Gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen mit Minderjährigen: Gemeinsame Schlafräume sind rechtlich ab dem Altern von 10 Jahren (Eintritt in die Pubertät) nicht erlaubt. Bei Übernachtungen müssen volljährige Betreuer beider Geschlechter im gleichen Gebäude (jedoch in getrenntem Zimmer) übernachten und im Verlauf der Nacht gelegentliche Kontrollen stattfinden lassen, zumindest bis allgemeine Ruhe eingekehrt ist. Eine gemischte Übernachtung am Lagerfeuer oder an anderen Orten ist nicht zulässig. In der Regel sollen gemischtgeschlechtliche Übernachtungsangebote für Minderjährige so geregelt werden, dass Frauen/Mädchen und Männer/Jungs getrennt in den Zimmern im 1. Obergeschoss bzw. im 1. Untergeschoss übernachten.
- Minderjährige und Volljährige, die nicht zur selben Familie gehören, können im ApostelHaus nicht zusammen im selben Zimmer übernachten.
- Bei einer Veranstaltung mit Übernachtung von Kindern und Jugendlichen können sich von 22:00 bis 6:00 Uhr keine anderen Besucher im ApostelHaus aufhalten.
- Bei Übernachtungen von Minderjährigen ist das gleichzeitige Übernachten von Personen, die nicht zur Veranstaltung gehören, nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Verantwortlichen der Minderjährigen möglich.
- Intensivere Formen körperlichen Kontakts wie z.B. Raufen, Umarmungen, Drücken, Küssen sind nicht erlaubt. – Kinder und Jugendliche suchen ihrem Alter entsprechend spontan die Nähe zu Menschen, die sie besonders schätzen. Es ist dabei Aufgabe und liegt einzig in der Verantwortung der Erwachsenen sicherzustellen, dass immer ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz gewahrt bleibt.
- Für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen ist Betreuern und anderen Erwachsenen untersagt:
- Jegliche körperliche Züchtigung, wie Schläge oder andere Formen physischer Gewalt.
- Sie zu beschämen, zu demütigen, herabzusetzen, zu entwürdigen oder sie anderen Formen psychischer Gewalt auszusetzten.
- Alle Formen physisch oder sexuell provozierender Sprache, Gebärden und Handlungen.
- Jede Form der gewalttätigen oder ausbeuterischen Beziehungen zu Kindern oder Jugendlichen auszuüben oder untereinander zu dulden.
- Ihnen bei persönlichen Tätigkeiten zu helfen, die sie allein erledigen können, z.B. sich waschen, anziehen, zur Toilette gehen usw.
- Aktivitäten stillschweigend zu gestatten oder gar daran teilzunehmen, bei denen das Verhalten des Kindes oder des Jugendlichen möglicherweise zu gewalttätigen oder illegalen Handlungen führt.
- Einzelne Kinder oder Jugendliche zu bevorzugen, z.B. mittels Geschenken, Zuwendung, Geld, usw.
F. Vorgehen im Verdachtsfall
- Verdachtsfälle werden von der externen Ansprechperson in einem Erstgespräch aufgenommen und protokolliert. Erfolgt die Kenntnisnahme eines Verdachtsfalles auf anderen Wegen als durch die direkte Ansprache einer der externen Ansprechpersonen, soll darauf hingewirkt werden, dass es zu einem Gespräch zwischen der externen Ansprechperson und dem Betroffenen kommt.[1]
- Die externe Ansprechperson hat bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hinzuweisen, dass sie das Gespräch protokollieren wird und das Protokoll über den Interventionsbeauftragten für Deutschland an den Territorialdirektor weiterleiten wird. In zu dokumentierenden Ausnahmefällen kann die Weiterleitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffen unterbleiben. Die Weiterleitung hat gleichwohl zumindest in anonymisierter Form zu erfolgen. Der Name einer beschuldigten Person und eine Sachverhaltsschilderung sind in jedem Fall weiterzugeben.[2]
- Die Leitung des ApostelHauses hat sich nach der Übernahme des Verdachtfalles durch den Interventionsbeauftragten nach den Weisungen des Territorialdirektors zu richten.[3]
[1] PrävO RC/LC, §15
[2] PrävO RC/LC, §16
[3] Cf. PrävO RC/LC, §19
G. Bekanntmachung
Das Schutzkonzept für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen im ApostelHaus Alzgern muss im Gebäude an zentraler Stelle ausgehangen werden und ist von der Leitung des ApostelHauses den Verantwortlichen von Veranstaltungen mit Minderjährigen im Vorfeld ihrer ersten Aktivität auszuhändigen.
H. Ansprechpartner
Präventionsbeauftragter für die Ordensprovinz:
Karl-Olaf Bergmann; Kieshecker Weg 240; 40468 Düsseldorf
E-Mail: kobergmann@arcol.org; Telefon: +49 (0) 211 175404-22
Externer Ansprechpartner:
Ansgar Kesting; Erna-Scheffler-Straße 2; 51103 Köln
E-Mail: ansgar.kesting@malteser.org; Telefon: +49 (0) 151 62443266
Lokaler Ansprechpartner:
Josef Weidmann, Feichten,
E-Mail: josef@weidmann.net; Telefon: +49 (0) 8623 6605072